Sprengmittelgesetz 2010

Sprengmittelgesetz neu

(Dieser Text stellt die Meinung des Verfassers dar. Irrtum vorbehalten)

Seit Beginn des Jahres 2010 gilt das neue Sprengmittelgesetz. In diesem Text werden nur die Bestimmungen behandelt, die für den Sprengbefugten interessant sind.

Für den Bezug von Sprengstoffen und Zündmitteln gelten neue Spielregeln. Wobei die Dreieinigkeit von Erwerb/Besitz/Lagerung einen zentralen Punkt darstellt. Das heißt, dass jetzt nicht mehr die für die Sprengung benötigte Menge relevant ist sondern die Menge, die man legal lagern und somit auch besitzen darf. Ohne genehmigtes Sprengstofflager sind das 10 kg. Die Begriffe „Sofortverbrauch" und „Lagerung von Restmengen" kommen im neuen Gesetz nicht vor. In diesem Punkt kann man nur auf die Vernunft der Behörden hoffen oder sich vom Händler kurzfristig legale Lagerkapazitäten zur Verfügung stellen lassen. Interessanterweise ist es dem Gesetzgeber ziemlich egal, wo sich die Lagerkapazitäten befinden, Hauptsache es gibt welche! Mehr dazu weiter unten.

Anstelle des alten Bezugscheines bzw. des Bezugsbuches für Sprengmittel ist der Sprengmittelschein getreten. Den Sprengmittelschein gibt es in mehreren verschiedenen Ausführungen.

Sprengmittelschein für natürliche Personen

Für natürliche Personen hat man ein Formular vorgesehen, in welchem die genehmigten Bezugsmengen und die Gültigkeitsdauer eingetragen werden. Auf der Rückseite werden bei jedem Bezug die entsprechenden Mengen, das Datum und der Überlasser vermerkt. Wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, kann mit diesem Schein kein Sprengstoff bzw. Zündmittel bezogen werden. Im Prinzip läuft das ähnlich ab, wie mit dem alten Bezugschein. Die Unterschiede liegen im Detail:

Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt jetzt 5 Jahre (früher 3 Monate). Sie bezieht sich auf den Bezug, nicht aber auf Besitz oder Verwendung!

Die genehmigte Menge hängt von der Lagermöglichkeit ab (näheres dazu siehe unten)

Vor der Ausstellung wird der Antragsteller noch einmal sicherheitspolizeilich überprüft. Was zu erheblichen Verzögerungen führen kann! Daher bitte rechtzeitig ansuchen.

Die Kosten sind höher als beim alten Bezugschein

Der Sprengmittelschein verbleibt beim Antragsteller (der Bezugschein wurde vom Händler aufbewahrt). Bei jedem Bezug muss der Schein mitgenommen werden, damit der Händler die Abgabe von Sprengstoff auf diesem Schein eintragen kann. Dafür kann man mit diesem Schein bei jedem Händler in Österreich einkaufen. Beim alten Bezugschein musste hingegen ein bestimmter Händler angeführt werden. 

Der Schein bzw. eine Kopie desselben muss beim Transport von Sprengmitteln mitgeführt werden

Der Vordruck sieht nur Platz für die Sprengstoffmenge und die Zündmittelmenge vor. Nun können aber 50 kg Sprengstoff alles Mögliche sein. Angefangen von gelatinösem Sprengstoff über ANFO bis zur Sprengschnur. Daher wird man im Antrag zur Menge auch noch die Typen der Sprengstoffe benennen, die man beziehen möchte. 

Wenn man auf Nummer sicher gehen möchte, könnte man z. B. folgende Formulierung verwenden: ".....kg in Österreich zugelassener Sprengstoff" bzw. "...Stück in Österreich zugelassene sprengkräftige Zünder". Damit wäre eine gewisse Flexibilität gewahrt. Markennamen wie "Gelatine Donarit" oder "Austrogel" oder "Detonex" haben auf einem Sprengmittelschein nichts verloren. Im Augenblick gibt es einen recht kuriosen Streit darüber, ob Zeitzündschnüre, Schockschläuche etc. Zündmittel sind oder nicht. Als Zündmittel müssten sie ja am Sprengmittelschein angeführt werden. Der Gesetzestext klingt zwar recht eindeutig. Aus irgendwelchen Gründen werden Zeitzündschnüre und Schockschläuche aber im "Praxiskommentar zum Sprengmittelgesetz" als Zündmittel angeführt. Bis auf weiteres ist die Empfehlung folgende: Bei den Zündmitteln sollte man entweder gleich "......kg in österreich zugelassene Zündmittel" beantragen oder zusätzlich zu den beantragten sprengkräftigen Zündern noch ".....kg sonstige Zündmittel" anführen. Wie eigenartig diese Diskussion ist zeigt sich besonders gut an den nicht-elektrischen Schockschlauchzündern. Hier sind manche Leute offensichtlich der Meinung, dass es sich um zwei separate genehmigungspflichtige Produkte handelt (Einerseits der Zünder und andererseits der Schlauch)

Beim Sprengmittelschein für Natürliche Personen ist die angeführte Menge eine maximale Bezugsmenge innerhalb des Bezugszeitraumes. Solange die Summe der bezogenen Mengen die genehmigte Menge nicht übersteigt, kann man weiter beziehen - vorausgesetzt, der von der Behörde festgelegte Bezugszeitraum ist noch nicht abgelaufen. An dieser Stelle sei noch mal darauf hingewiesen, dass man auch nach Ablauf des festgelegten Bezugszeitraumes Sprengmittel legal besitzen und verwenden darf. Und zwar unbegrenzt! Es ist daher wesentlich vernünftiger, den Bezugszeitraum möglichst lange (5 Jahre) festzulegen. Denn dann kann man den Sprengstoff dann beziehen, wenn man ihn braucht. Wird der Bezugszeitraum zu kurz festgelegt, wird möglicherweise der Sprengbefugte noch am letzten Tag die noch offene Menge einkaufen und sie dann höchst legal zuhause bis zur eventuellen Verwendung einlagern. 

Sprengmittelschein für juristische Personen

Wenn nun eine juristische Person (GmbH, AG) oder eine Personengesellschaft (OHG, KG) Sprengmittel benötigt, so wird ein „Sprengmittelschein für juristische Personen" ausgestellt. Dieser hat die Besonderheit, dass es im Normalfall keine zeitliche Beschränkung mehr gibt. Die Mengen beziehen sich wieder auf die Mengen pro Bezug. Die ausstellende Behörde ist angewiesen, die Mengen auf diesem Schein mit den behördlich genehmigten Lagermengen abzustimmen. Was nun dazu führt, dass z. B. ein Steinbruch nur mehr jene Menge genehmigt bekommt, die er in einem behördlich genehmigten Lager aufbewahren darf. In der Praxis kommen aber nur Restmengen in die Sprengstofflager. Um dieses Dilemma zu lösen stellen wir unseren Kunden bei Bedarf diesen fehlenden behördlich genehmigten Lagerraum zur Verfügung und/oder bestätigen, dass wir Restmengen zurücknehmen.

Zwei fiktive Beispiele dazu:

1. Die KRACHBUMM-GmbH betreibt einen Steinbruch mit einem behördlich genehmigten Lager von 150 kg. Bei einer Sprengung werden bis zu 1500 kg Sprengstoff benötigt. Lediglich die Restmengen werden eingelagert. Nun kann es passieren (und es passiert leider laufend) dass die Genehmigungsbehörde einen Sprengmittelschein von maximal 150 kg ausstellt. Falls es zu solchen Problemen kommt, stellen wir als Händler für die fehlenden 1350 kg (nach Bedarf und bis auf Widerruf) einen behördlich genehmigten Lagerraum zur Verfügung. Somit kann ein Sprengmittelschein für 1.500 kg Sprengstoff ausgestellt werden und die Sprengung korrekt und rechtlich problemlos durchgeführt werden. Unsere eigene Lagerkapazität wird durch diese Hilfestellung nicht beeinflusst. Denn der Sprengstoff wird nach der Lieferung genau so wie früher im Steinbruch versprengt und benötigt daher keinen Lagerraum mehr.

2. Die CHAOS-Bohr und Spreng GmbH&CoKG bohrt und sprengt in ganz Österreich. Sie betreibt einen Steinbruch in einem Tiroler Seitental und hat auch dort ihr genehmigtes Sprengstofflager für 2.000 kg Sprengstoffe der Gruppe I und IV. Auf Antrag stellt die zuständige Bezirkshauptmannschaft einen Sprengmittelschein für juristische Personen aus, mit welchem die CHAOS- GmbH&CoKG in ganz Österreich bis zu 2.000 kg Sprengstoff pro Lieferung beziehen kann. Dass bei Sprengungen z. B. im Wald- oder Weinviertel das Lager in Tirol nicht recht hilfreich ist, spielt offensichtlich keine Rolle.

Nachdem ein Sprengmittelschein für juristische Personen unbeschränkt gültig ist und man immer wieder Sprengmittel bis zur eingetragenen Höchstmenge beziehen kann, erübrigt sich auch ein Eintrag der einzelnen Mengen auf der Rückseite.

Ein Sonderfall sind die Feuerwehren. Sie bekommen einen Sprengmittelschein für juristische Personen. Bei ihnen muss aber auf der Rückseite die Sprengstoffmenge, Datum und Überlasser eingetragen werden.

Alte Bezugscheinbücher

Die alten Bezugsbücher für Schieß- und Sprengmittel behalten ihre Gültigkeit. Man kann mit ihnen weiter Sprengstoff beziehen!

Lagerung

Die Höchstmenge von Sprengmitteln, die außerhalb eines genehmigten Lagers gelagert werden darf, beträgt 10 kg. Mit einer behördlichen Genehmigung dürfen in einem passenden Raum 26 kg Sprengmittel eingelagert werden. Mehr Informationen gibt es unter http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007123&ShowPrintPreview=True  

 

Sprengmittelbeauftragter

Juristische Personen und Personengesellschaften müssen einen Sprengmittelbeauftragten bei der zuständigen Behörde (meist BH) benennen. Das sollte ein Sprengbefugter sein, der in der Firma entsprechende Anordnungsbefugnisse in puncto Sprengmittel hat.

Unterscheidung von Schieß- und Sprengmitteln

Das Sprengmittelgesetz unterscheidet sehr genau zwischen Schießmittel und Sprengmittel. Schießmittel sind Produkte, welche ein Geschoß in einem Lauf antreiben und Sprengmittel sind Produkte, die dafür vorgesehen sind, feste Gegenstände zu zersprengen. Die Regelungen für Schießmittel sind vergleichsweise liberal: Wenn jemand Schwarzpulver zum Schießen benötigt, so kann er bis zu 10 kg frei erwerben. Sollte er darüber hinaus Mitglied eines Schützenvereines oder Inhaber eines waffenrechtlichen Dokumentes sein, so gilt auch die 10 kg Grenze nicht mehr. Nur bei einem Bezug von mehr als 10 kg auf einmal und bei gleichzeitigem nicht Vorhanden sein von waffenrechtlichen Dokumenten bzw. einer Mitgliedschaft bei einem entsprechenden Verein benötigt man einen Schießmittelschein. Dieses Dokument wird somit in der Praxis kaum verwendet werden.

Wenn die selbe Person aber Schwarzpulver nicht zum Schießen sondern zum Sprengen von Baumstöcken oder von Steinen benötigt, wird die Sache schon komplizierter. An und für sich gilt Schwarzpulver per se als Schießmittel. Daher: Kein Sprengmittelschein, höchstens ein Schießmittelschein. Aber so sicher sind sich da die Fachleute auch wieder nicht. So lange nichts passiert ist ja alles gut. Falls aber beim Sprengen mit Schwarzpulver ein Unfall passiert, wäre (vermutlich) ein Sprengmittelschein notwendig gewesen! Analog gilt das auch für Nitrozellulosepulver (Treibladungspulver, NC-Pulver). Dieses wird in erster Linie für Schießzwecke, gelegentlich aber auch zum Sprengen eingesetzt (Simplex-Patrone, RocKracker usw.) 

Weitergabe von Sprengmitteln

Der Gesetzgeber ermöglicht es nun jedem (legalen) Besitzer von Sprengmitteln, diese an andere Firmen oder Sprengbefugte weiterzugeben. Dazu ist ein Sprengmittelschein beim Erwerber der Sprengmittel nötig. Der Überlasser muss diese Weitergabe aufzeichnen (Anlage H) und diese Aufzeichnungen 10 Jahre lang aufbewahren. Das ganze darf sich natürlich nicht in gewerbsmäßigem Rahmen abspielen, denn sonst muss ein Beauftragter für den Handel gemeldet werden.

„Dieser Text stellt die Meinung des Verfassers dar. Irrtum vorbehalten"

Den Gesetzestext kann man nachlesen unter
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2009_I_121/BGBLA_2009_I_121.pdf

Die Anlagen zu dem Gesetz findet man unter
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2009_I_121/COO_2026_100_2_572253.pdf

 

Angebote

Spezialbehälter

Spezialbehälter zur Aufbewahrung von z.B. Anglerausrüstung oder zum Gefahrenguttransport und -lagerung.