Transport von Wiederladepulver

Die Art der Beförderung ist entscheidend! 

Gewerblich:

Wenn man Gefahrgüter - z. B. Treibladungspulver - gewerblich befördert, unterliegt man in jedem Fall dem ADR. Hier gibt es mengenabhängige Erleichterungen. So darf man z. B. bis zu 20 kg Treibladungspulver der Klassifizierung 1.1.C zu erleichterten Bedingungen transportieren. Es genügt in diesem Fall ein korrektes Beförderungspapier, eine UN-geprüfte Verpackung und die Mitnahme eines geprüften 2 kg Feuerlöschers. Spezielle Anforderungen an das Fahrzeug oder die Besatzung bestehen keine. Grundsätzliche Dinge wie Ladungssicherung sind einzuhalten. Ändert sich die Klassifizierung auf 1.4.C so ändert sich auch die Menge, die man zu diesen erleichterten Bedingungen transportieren darf. Und zwar auf 330 kg.

Privat:

Ganz anders sieht die Sache allerdings aus, wenn diese Güter privat transportiert werden. Für die "..Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind.." gelten die Vorschriften des ADR nicht. In Flaschen oder Kanister abgepackte Wiederladepulver erfüllen jedenfalls diese Voraussetzung. Die Mengengrenzen gelten hier nicht mehr. Weder die 20 kg noch die 330 kg! Eine UN-geprüfte Verpackung ist nicht notwendig, wenn die verwendete Transportmethode ein Freiwerden des Inhalts verhindert. Ebenfalls sparen kann man sich das Transportpapier. Es stellt sich nun die Frage, ob man auf diese Weise auch das Pulver für den Verein oder Freunde mitnehmen darf. Die Schlüsselwörter im Gesetzestext sind wohl "Privatperson" und "Freizeit und Sport". Freizeit und Sport werden zusätzlich zum persönlichen und häuslichen Gebrauch angeführt. Es besteht also der begründete Verdacht, dass man auch den Freunden und Kollegen vom Schützenclub die Pulver im Rahmen dieser Bestimmung mitnehmen darf. Der Transport ist übrigens gleich zu behandeln wie der Transport von Feuerwerken oder anderen Gefahrgütern, die man z. B. im Baumarkt erworben hat. In Anbetracht der immer überaus logischen und nachvollziehbaren Spruchpraxis der Gerichte darf ich allerdings den gesamten obigen Text unter Vorbehalt stellen. Oder wie es in der Werbung so schön heißt: Im Zweifelsfall fragen Sie ihren Juristen, Anwalt oder Richter. Nachzulesen ist diese Bestimmung im ADR unter 1.1.3.1 a)


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